Handelsgesellschaftengesetz
/ Kodeks spółek
handlowych (KSH)
Vorschriften über die
Gesellschafterversammlung und den Vorstand einer polnischen GmbH (Sp. z o. o.)
Textübersetzung
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Das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz ersetzte
das bis dahin geltende Handelsgesetzbuch (Kodeks handlowy). Das Gesetz regelt
die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften umfassend einschließlich
Zusammeschluß, Teilung und Umwandlung. Als Gesellschaftsformen wurden die offene
Handelsgesellschaft (spółka jawna), die Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska), die
Kommanditgesellschaft (spółka
komandytowa), die Kommanditgesellschaft
auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna), die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością) und die Aktiengesellschaft
(spółka akcyjna) zugelassen. Dabei ist die GmbH (Sp. z o. o.) in Polen die auch bei
ausländischen Investoren populärste Gesell-schaftsform. Die vor dem 1. Januar
2001 in Polen tätigen Gesellschaften mußten die Bestimmungen ihrer Satzungen
bis zum 31.12.2003 an die Regelungen des KSH anpassen. Das Handelsgesellschaftengesetz beinhaltet die
grundlegenden Bestimmungen über die unter-nehmerische Tätigkeit in Polen. |
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Weitere wesentliche Inhalte regelt das Gesetz über das
Landesgerichtsregister (KRS-Gesetz) und das Gesetz über die wirtschaftliche
Tätigkeit. Das seit dem 01.01.2001 geltende Gesetz über das
Landesgerichtsregister (U. o Krajowym
Rejestrze Sądowym) vom 20.08.1997 (KRS-Gesetz) vervollständigte die
umfassende Reform des polnischen Handelsrechts. Das Landesgerichtsregister
ist als einziges, zentra-les Register von Unternehmen, Handelsgesell-schaften
und anderen eintragungspflichtigen Rechtsträgern konzipiert; es ist
öffentlich und wird durch eine Zentrale Informationsstelle koordiniert. Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über die
wirtschaftliche Tätigkeit (Prawo działalności gospodarczej)
regelt u. a. die Voraussetzungen, unter denen Ausländer und ausländische
Firmen in Polen unternehmerisch tätig sein dürfen. Es ersetzte das seit 1991
geltende Gesetz über Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (Ustawa o spółkach z udziałem
zagranicznym). (Quelle: Caston
Wirtschaftsdienst GmbH) |
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Gesetz über die polnische Sprache
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Das am 9. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Verwendung
der polnischen Sprache bezweckt in erster Linie den Schutz der polnischen Sprache als nationales Kulturgut im Prozeß der
Globalisierung. Darüber hinaus hat es eine wichtige Bedeutung für den
Geschäftsverkehr ausländischer Partner mit Polen. Das Gesetz
schreibt die zwingende Verwendung der polnischen Sprache im Rechtsverkehr
vor. Es betrifft das Verhältnis polnischer Beteiligter unter-einander oder
gegenüber einem polnischen Geschäftspartner. Das Gesetz gilt insbesondere für
die Bezeichnung von Waren und Leistungen, Angebote, Werbung,
Bedienungsanleitungen, Produktinformationen, Rechnungen und Quittungen. Die
in Polen durchzuführenden und mit polnischen Unternehmen geschlossenen
Verträge müssen in polnischer Sprache verfaßt sein. Polnische
Geschäftspartner sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen oder in Polen
tätige juristische Personen oder Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Vertragsparteien können jedoch bestimmen, daß ein Vertrag eine oder
mehrere Sprachversionen hat und die fremd-sprachige Fassung verbindlich und
Grundlage für die Vertragsauslegung ist. |
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Eine Verordnung des
Innenministers vom 18.03.2002 regelt die Bedingungen der Verwendung
fremdsprachiger, für die Öffentlichkeit bestimmter Texte u.a. in grenznahen
Gebieten, an Transitstrecken und in Erholungsorten. Der polnische Text muß
der Übersetzung stets vorangestellt sein. (Quelle: Caston Wirtschaftsdienst GmbH)
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